Springmesser nach Gesetzesänderung verboten
In diesem Fall müsse das Springmesser bestimmten technischen Anforderung genügen: „Die Klinge darf höchstens 8,5 cm lang und nur einseitig geschliffen sein. Darüber hinaus darf sie nur seitlich aus dem Heft austreten. Die Ausnahmeregelung wird von der Waffenbehörde restriktiv ausgelegt“, betont die Behörde. Selbstverständlich sollen Bürgerinnen und Bürger, die bereits vor der Novellierung des Waffenrechts legal ein Springmesser erworben haben, sich nun aber nicht auf die Ausnahmeregelung der neuen waffenrechtlichen Vorschriften berufen können, nicht kriminalisiert werden. Daher wurde eine bundesweite Amnestieregelung geschaffen. Bis zum 1. Oktober 2025 können Springmesser straffrei bei der Waffenbehörde in der Kreisverwaltung abgegeben werden. Hierzu ist eine telefonische Terminvergabe unter den Rufnummern (06731) 408-4121 oder -4122 erforderlich. Gerne beraten die Mitarbeitenden auch zu Fragen bezüglich der Änderungen des Waffenrechts.
Foto: Philipp Flörsch / Kreisverwaltung Alzey-Worms